Jubiläumsgutachten

Verpflichtet sich der Arbeitgeber zur Sonderzahlung oder einer anderen Leistung (z.B. Urlaubstage, Tankgutschein, etc.) beim Erreichen eines bestimmten Dienstjubiläums, sind hierfür Rückstellungen zu bilden. Die Bewertung der Jubiläumsverpflichtungen richtet sich hierbei für die steuerliche Rückstellung nach § 6 i.V.m. § 5 EStG und für die handelsbilanzielle Rückstellung nach § 253 HGB.

Nach § 5 EStG dürfen steuerliche Rückstellungen für Jubiläumsverpflichtungen u.A. nur dann gebildet werden, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre bestanden hat und das Dienstjubiläum das Bestehen eines Dienstverhältnisses von mindestens 15 Jahren voraussetzt. Dabei ist ein steuerlicher Rechnungszinssatz von 5,5 % anzusetzen. Der handelsbilanzielle Wertansatz erfolgt nach § 253 HGB unter Berücksichtigung des von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Rechnungszinssatzes, welcher sich aus den vergangenen sieben Geschäftsjahren ergibt.

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