Newsletter 02/2021
Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – Wirksamkeit für Altvereinbarungen ab dem 01.01.2022
Der obligatorische Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung – Wirksamkeit für Altvereinbarungen ab dem 01.01.2022
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) wurde für versicherungsförmige Entgeltumwandlungsvereinbarungen ein obligatorischer Arbeitgeberzuschuss eingeführt. Für vor dem 01.01.2019 abgeschlossen Entgeltumwandlungsvereinbarungen besteht der obligatorische Arbeitgeberzuschuss erst ab dem 01.01.2022. Daher befassen sich derzeit viele Unternehmen mit den rechtlichen Anforderungen für die Gestaltung des Arbeitgeberzuschusses und dem Umgang mit bisher freiwillig gewährten arbeitgeberfinanzierten Beiträgen.
Mehr erfahren Sie in unserem Newsletter 02/2021.