Auslagerung von unmittelbaren Versorgungszusagen

Die aufgrund der Niedrigzinsphase steigenden handelsbilanziellen Rückstellungen für unmittelbare Versorgungszusagen belasten viele Unternehmen und können eine Umstellung der betrieblichen Altersversorgung erforderlich machen. Auch im Hinblick auf einen Unternehmensverkauf oder einen Generationswechsel wird häufig nach Möglichkeiten gesucht, das Unternehmen von unmittelbaren Versorgungszusagen zu entlasten. Neben den restrukturierenden Maßnahmen innerhalb der unmittelbaren Versorgungszusage kann eine Auslagerung der Versorgungszusagen auf einen externen Versorgungsträger hierbei einen wesentlichen Beitrag leisten.

Für eine Auslagerung sind neben den arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere steuerliche Restriktionen zu beachten. Um diese einzuhalten, wird für eine Auslagerung von Pensionsverpflichtungen häufig das sogenannte Kombinationsmodell verwendet, welches die Auslagerung des erdienten Teils (past service) einer Versorgungszusage auf einen Pensionsfonds und des noch nicht erdienten Teil (future service) einer Versorgungszusage auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse vorsieht.

Sowohl im Bereich der Pensionsfonds als auch im Bereich der rückgedeckten Unterstützungskassen hat sich im Lauf der vergangenen Jahrzehnte ein breites Spektrum an Angeboten entwickelt. So ist für den Pensionsfonds zu beachten, dass die für die Ermittlung der erforderlichen Beiträge große Differenzen bezüglich der Rechnungsgrundlagen, insbesondere bezüglich des Rechnungszinses, der Biometrie und den Kostensätzen, bestehen. Daher ist es zu empfehlen, einen Vergleich unterschiedlicher Anbieter und der von diesen übernommenen Risiken vorzunehmen.

In vielen Fällen lassen sich die Ziele für eine Auslagerung teilweise oder vollständig mit anderen Maßnahmen erreichen. Es ist daher zu empfehlen, die Auslagerung von unmittelbaren Versorgungszusagen in einen Entscheidungsprozess einzubetten, welcher auch weitere Maßnahmen zur Erreichung der unternehmensspezifischen Ziele in Betracht zieht. Vor der Umsetzung einer Auslagerung von unmittelbaren Versorgungsverpflichtungen sollten die Auswirkungen der Maßnahme auf die Handelsbilanz, aber auch die steuerlichen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen, den Entscheidungsträgern hinreichend bekannt sein.

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