Aktienoptionen
Güter oder Dienstleistungen, welche eine Gesellschaft im Rahmen einer anteilbasierten Vergütung erhält, sind nach IFRS 2 zu erfassen. Dabei unterscheidet IFRS 2 zwischen Vergütung in Eigenkapitalinstrumenten (equity-settled share-based-payment transactions), Barvergütung (cash-settled share-based payment transactions) und Vergütung mit Wahlrecht der Gesellschaft oder des Leistungsempfängers zwischen Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten oder anteilswertorientierter Barvergütung.
Erfolgt die Vergütung durch Eigenkapitalinstrumente, so ist die Gegenbuchung im Eigenkapital vorzunehmen. Erhalten Mitarbeiter die anteilsbasierte Vergütung, ist der fair value des gewährten Eigenkapitalinstruments im Zusagezeitpunkt i.d.R. zu bewerten (Preisgerüst). Dabei finden Anpassungen des fair values an spätere Wertentwicklungen von Anteilen und Optionen nicht statt. Dagegen ist die Anzahl der ausübungsberechtigten Optionen anzupassen (Mengengerüst).
Für eine Barvergütung ist die Gegenbuchung als Rückstellung / Verbindlichkeit auszuweisen. Erfolgt die anteilsbasierte Vergütung für die Dienstleistung gegenüber Mitarbeitern, ist der fair value i.d.R. zu bewerten. Anders als für eine Vergütung durch Eigenkapitalinstrumente ist für Barvergütung sowohl das Preis- als auch das Mengengerüst über die Optionsdauer an neue Erkenntnisse anzupassen.
Je nach Ausgestaltung der Vereinbarung ist das Preis- sowie das Mengengerüst zum Zusagezeitpunkt bzw. fortlaufend im Rahmen eines finanzmathematischen Gutachtens nach IFRS 2 zu ermitteln.
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