Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

a. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der BAV Ludwig GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer“) mit dem Auftraggeber. Soweit die vereinbarte Leistung auf die Herbeiführung eines bestimmten Leistungserfolges durch den Auftragnehmer gerichtet ist (Werkleistung), gelten hierfür ergänzend die „Ergänzenden Bestimmungen für Werkverträge“. Für die Verjährung gelten ferner die „Gemeinsamen Bestimmungen für Verjährung“.

b. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs.1 BGB.

c. Soweit nicht schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten diese Geschäftsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben jedoch in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung maßgebend.

d. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

e. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

a. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt durch Angebot und Annahme zustande. Das Schweigen des Auftragnehmers auf Angebote, Anfragen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen eines Auftraggebers hat keine rechtliche Relevanz.

b. Die dem Auftraggeber geschuldete Leistung wird jeweils einzelvertraglich mit dem Auftraggeber durch ein unverbindliches Auftragsformular oder in sonstiger Weise in Textform festgelegt und vereinbart (Angebotserklärung). Die Annahme von Aufträgen erfolgt ausschließlich durch schriftliche Bestätigung des Auftragnehmers in Textform (Annahmeerklärung).

c. Für den Umfang des Auftrags sind das Auftragsformular bzw. die sonstigen schriftlichen Vereinbarungen maßgebend. Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Änderungen des Inhalts bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

d. Die Leistungen des Auftragnehmers werden grundsätzlich schriftlich erbracht; maßgebend sind daher ausschließlich die schriftlichen Ausführungen des Auftragnehmers. Mündliche Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers sind im Übrigen nur dann verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.

e. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags Dritter zu bedienen.

f. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, nach Beendigung des Auftrags den Auftraggeber auf nachträgliche Änderungen der Rechtslage oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

3. Leistungszeit

a. Die Vereinbarungen von Leistungsterminen müssen schriftlich im Auftragsformular festgelegt werden.

b. Die Einhaltung eines vereinbarten Leistungstermins hängt von der vollständigen Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Informationen und Daten sowie dem Eingang einer ggf. schriftlich vereinbarten Anzahlung ab. Diese müssen einen angemessenen Zeitraum vor dem Leistungstermin vorliegen; unter einem angemessenen Zeitraum ist in der Regel ein Zeitraum von vier Wochen zu verstehen. Auf die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (Nr. 4 der AGB) wird im Übrigen Bezug genommen.

4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

a. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten für jeden einzelnen Auftrag unverzüglich und vollständig zur Verfügung stellen.

b. Die notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen werden mittels der dem Auftragsformular beigefügten Datenerfassungsformulare („Datenblatt zum Gutachtenauftrag“) oder in sonstiger Weise in Textform von dem Auftraggeber eingereicht. Dem Auftraggeber obliegt der ordnungsgemäße Zugang der Unterlagen bei dem Auftragnehmer. Auf Anfrage werden der ordnungsgemäße Zugang sowie der Umfang der Unterlagen von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigt.

c. Der Auftraggeber hat für die Richtigkeit und die Vollständigkeit der notwendigen Unterlagen, Daten und Informationen Sorge zu tragen. Der Auftragnehmer haftet nicht für falsche oder unvollständig übermittelte Unterlagen.

d. Der Auftragnehmer ist daher berechtigt, die vom Auftraggeber vorgelegten Unterlagen, Zahlen und Daten grundsätzlich als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer bereits aus rechtlichen Gründen keine Prüfpflicht des steuerlichen und arbeitsrechtlichen Status der zu bewertenden Person. Eine Prüfung der zu bewertenden Zusagen und insbesondere deren steuerliche Anerkennung ist ebenfalls kein Bestandteil des Auftrags.

e. Er hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen. Die Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der übergebenen Unterlagen, Zahlen und Daten wird im Übrigen nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn dies schriftlich vereinbart ist.

f. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Leistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, stehen dem Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung ein Rücktrittsrecht sowie Schadensersatzansprüche zu.

5. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht

a. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertragsverhältnis und einer laufenden Geschäftsbeziehung bleibt das Eigentum an den erbrachten Leistungen vorbehalten.

b. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein räumlich und zeitlich unbegrenztes einfaches Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken des Auftragnehmers ein. Eine Nutzung über den Vertragszweck hinaus ist im Übrigen ausgeschlossen.

c. Die Weitergabe vertraglicher Leistungen an einen Dritten sowie die Verwendung vertraglicher Leistungen des Auftragnehmers zu Werbezwecken ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig.

6. Haftung

a. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Garantie übernommen wurde nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig sind. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

b. Die Regelungen des vorstehenden Absatzes gelten für alle Schadensersatzansprüche, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.

c. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

d. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.

e. Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten, soweit diese in den Schutzbereich eines zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht abbedungen.

7. Vertraulichkeit; Datenschutz

a. „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer - sämtliche Arbeitsergebnisse.

b. Die Parteien vereinbaren über solche vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren.

c. Die Parteien werden nur solchen Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.

d. Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften.

8. Vergütung, Zahlungsabwicklung und Aufrechnung

a. Die Preise des Auftragnehmers sind Netto-Preise; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Der Auftragnehmer kann einen angemessenen Vorschuss verlangen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

b. Die Vergütung ist innerhalb von 21 Tagen nach Eintritt der Fälligkeit ohne jeden Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem der Auftragnehmer über die Vergütung und den Auslagenersatz verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

c. Der Auftraggeber kann gegenüber den Forderungen des Auftragnehmers nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

d. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf diesem Vertrag beruht.

9. Gerichtsstand, Erfüllungsort, salvatorische Klausel

a. Für die Durchführung dieses Vertrags gilt ausnahmslos das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

b. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

c. Als ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird Freiburg vereinbart.

d. Änderungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Klausel. Mündliche Nebenabsprachen sind unwirksam.

e. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, oder sollte der Vertrag eine Regelungslücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt.

 

Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge

10. Anwendungsbereich

Die Regelung in den Ziffern 10 bis 12 gelten neben den Ziffern 1 bis 9 für Verträge des Auftragnehmers, wenn und soweit die Vergütung oder Teile der Vergütung des Auftragnehmers gemäß der getroffenen vertraglichen Vereinbarung von der Herbeiführung eines Leistungserfolgs, nämlich der Erstellung eines Werks, abhängig ist.

11. Abnahme von Werkleistungen

a. Werkleistungen werden vorbehaltlich individueller schriftlicher Vereinbarungen dem Auftraggeber an den Sitz des Auftraggebers postalisch übersandt. Sofern die Werkleistung dem Auftragnehmer in elektronischer Form vorliegt und der Auftraggeber dies wünscht, erfolgt die Übersendung des Werks vorab auf elektronischem Weg.

b. Nimmt der Auftraggeber das Werk nicht schon bei dessen Übergabe bzw. dem Zugang des Werks ab, so gilt das Werk als abgenommen, wenn dem Auftragnehmer nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der Übergabe bzw. ab dem Zugang des Werks eine begründete Beanstandung des Auftraggebers zugeht.

c. Der Auftraggeber hat offensichtliche Mängel innerhalb eines Jahres ab Übergabe bzw. Zugang schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Auftragnehmers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

12. Mängelansprüche

a. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.

b. Bei Mängeln des Werks ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Neuherstellung eines mangelfreien Werks berechtigt. Sofern der Auftragnehmer zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Auftraggeber unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert. Das Recht des Auftragnehmers, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

c. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Nr. 6 (Haftung) der Geschäftsbedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

 

Gemeinsame Bestimmungen für Verjährung

13. Verjährung

a. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Werkleistungen - gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden S. 2 ausgenommenen Fälle unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

b. Die Verjährungsfristen nach Ziff. a. gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.

c. Die Verjährungsfristen nach Ziff. a. und Ziff. b. gelten jedoch mit folgender Maßgabe:

  • i. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung übernommen hat.
  • ii. Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  • iii. Diesbezüglich gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

d. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.

e. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

f. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen; für die Verjährungsfrist gilt Ziff. a. S. 1.

g. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Nr. 6 (Haftung) unberührt.

Stand: August 2014

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